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Informationen zu den Abschlussprüfungen

Informationen

Liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Eltern,

auf dieser Seite haben wir Ihnen einige Informationen zum Thema Abschlussprüfung zusammengestellt. Die Regelungen zur Abschlussprüfung sind sehr umfassend. Wir können Ihnen daher nur die wichtigsten Regelungen in möglichst verständlicherweise zusammenfassen und die wesentlichen Fragen klären. Für besonders komplizierte und ausgefallene Fälle steht Ihnen der vollständige Text der Realschulordnung zum Nachlesen zur Verfügung. Wir werden die Informationen auf dieser Seite fortlaufend ergänzen und aktualisieren, sodass es sich lohnt, immer wieder mal vorbeizuschauen!

1. Sammlung von Fragen und Antworten im Realschulnetz

Bei dem unteren Link finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen,

  • In welchen Fächern findet eine schriftliche Prüfung statt?
  • Wie sieht die schriftliche Prüfung aus?
  • Was wird geprüft?
  • Wie kann eine effektive Vorbereitung aussehen?
  • Wann kann ein Schüler eine mündliche Prüfung ablegen?
  • Wie lange dauert eine mündliche Prüfung?
  • Wie wird die Gesamtnote gebildet?
  • Wann kann Notenausgleich gewährt werden?
  • Kann die Abschlussprüfung wiederholt werden?
  • Abschlussprüfungen der vergangenen Jahre
Bayrisches Realschulnetz (BRN) - Abschlussprüfungen

2. Prüfungen / Prüfungstermine

Es finden vier schriftliche Prüfungen statt. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler muss die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Englisch ablegen. Je nach Wahlpflichtfächergruppe kommen somit noch zwei weitere Prüfungsfächer hinzu.

  • Wahlpflichtfächergruppe I: Mathematik I und Physik
  • Wahlpflichtfächergruppe II: Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen (BwR)
  • Wahlpflichtfächergruppe III a und b: Mathematik II sowie das jeweilige Wahlpflichtfach*

Hinweis: Die Wahlpflichtfächer für die Gruppe III sind bei uns Französisch (Gruppe IIIa) und Kunsterziehung (IIIb)

Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden zunächst die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern festgesetzt. Diese entsprechen dann auch den Noten im Abschlusszeugnis, soweit es sich um Nichtprüfungsfächer handelt. Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülern vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. In allen Nichtprüfungsfächern (nur Vorrückungsfächer), in denen das Ergebnis mangelhaft (5) oder ungenügend (6) erzielt wurde, können sich die Schüler einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen. Diese hat den gesamten Jahresstoff zum Inhalt und dauert mindestens 20 Minuten. Eine Verbesserung der bisherigen Jahresfortgangsnote ergibt sich grundsätzlich nur dann, wenn das Ergebnis der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen besser ist als die bisherige Note.

Das Kultusministerium stellt zur Abschlussprüfung einheitliche Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung aller Realschüler in Bayern. Im Fach Deutsch besteht die schriftliche Prüfung (240 Minuten) aus einem Aufsatz mit Gliederung. Jeder Lehrer wählt für seine Klasse Themen aus, darunter mindestens eine Erörterung und mindestens einen textgebundenen Aufsatz.

Termine

mündliche Prüfungen

  • Speaking Test Englisch: 18.03.2024 – 21.03.2024
  • Sprechfertigkeit Französisch: 10.06.2024 – 14.06.2024

schriftliche Prüfungen

  • 19.06.2024: Deutsch
  • 20.06.2024: Französisch
  • 21.06.2024: Englisch
  • 24.06.2024: Mathematik I und II
  • 25.06.2024: Betriebswirtschaftslehre / Rechnungswesen
  • 26.06.2024: Physik
Prüfungstermine Bayern (ISB)

3. Mündliche Prüfungen

a) in Nichtprüfungsfächern

  • Teilnahme: freiwillige Meldung (bei Note 5 oder 6 im Jahresfortgang) oder Einweisung (verpflichtend, wenn z. B. Jahresnote nicht geklärt ist)
  • Wertung: Der Prüfungsausschuss setzt aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung und der Gesamtleistung während des Jahres die Jahresfortgangsnote erneut fest. Eine Verbesserung ist nur dann möglich, wenn das Ergebnis der mündlichen Prüfung „eindeutig besser ist“ als der Jahresfortgang.
  • Dauer: in der Regel 20 Minuten
  • Prüfungsstoff: Stoff der 10. Klasse und Grundwissen
  • Prüfer: die Fachlehrkraft der Klasse und eine zweite Fachlehrkraft
  • Bekanntgabe der Note der mündlichen Prüfung: unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung;
  • Bekanntgabe der endgültigen Zeugnisnote: siehe Infoschreiben der Schule.

b) in Prüfungsfächern

Nach der schriftlichen Prüfung können Schüler durch die Prüfungskommission in die mündliche Prüfung eingewiesen werden, wenn der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch den Jahresfortgang nicht geklärt ist oder wenn Verdacht auf Unterschleif besteht. Schüler können sich der mündlichen Prüfung (Prüfungszeit 20 Minuten) freiwillig unter-
ziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. Ein Verzicht muss von den Erziehungsberechtigten durch Unterschrift bestätigt werden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zählt doppelt, das der mündlichen einfach. Ist die Note der mündlichen Prüfung um zwei Stufen besser als die schriftliche Note, so errechnet sich z. B. aus schriftlicher Prüfungsnote 4 und mündlicher Prüfungsnote 2 die Prüfungsnote 3; Jahresfortgangsnote 3 und Prüfungsnote 3 ergeben die Zeugnisnote 3.

  • Teilnahme: In der Regel freiwillige Meldung (selten: verpflichtende Einweisung durch den Prüfungsausschuss)
  • Voraussetzung bei freiwilliger Meldung: wenn Jahresfortgangsnote und schriftliche Prüfungsnote sich um eine oder drei Stufen unterscheiden und die schlechtere Note die der schriftlichen Prüfung ist (schriftliche Prüfungsnote überwiegt im Allgemeinen) – wichtig: vorherige Beratung mit der Fachlehrkraft (Anforderungen, Verbesserungschancen usw.)
  • Voraussetzung bei Einweisung: Leistungsstand ist nach Meinung des Prüfungsausschusses nicht hinreichend geklärt.
  • Dauer: in der Regel 20 Minuten
  • Prüfungsstoff: Stoff der 10. Klasse und Grundwissen
  • Prüfer: die Fachlehrkraft der Klasse und eine zweite Fachlehrkraft
  • Bekanntgabe der Note der mündlichen Prüfung: unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung
  • Bekanntgabe der endgültigen Zeugnisnote: siehe Infoschreiben der Schule

5. Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung

a) „Normales“ Bestehen

Voraussetzung: in höchstens einem Vorrückungsfach die Note 5

b) Bestehen durch Notenausgleich

Liegt in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 vor oder in einem Vorrückungsfach die Note 6, wird immer Notenausgleich gewährt, wenn der Schüler:

  • in einem Vorrückungsfach die Note 1 oder
  • in zwei Vorrückungsfächern jeweils die Note 2 oder
  • in vier Vorrückungsfächern mindestens die Note 3 hat.

Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Deutschnote 6 oder bei mehr als zwei negativen Gesamtnoten.

c) Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Der Schüler erhält ein Jahreszeugnis, das die Leistungen des Schuljahres ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung: „Der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen“, enthält.

d) Wiederholen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Wer die Abschlussprüfung wiederholen darf, darf auch die 10. Klasse wiederholen, es sei denn, er überschreitet bei der Wiederholung die Höchstausbildungsdauer (8 Jahre an der Realschule).

e) Freiwillige Wiederholung der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung als „externer Teilnehmer“ einmal wiederholt werden. Soll auch die 10. Jahrgangsstufe wiederholt werden, so bedarf dies der Genehmigung durch die Schulleitung.

Voraussetzungen dafür sind:

  • schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten nach Erhalt der Information, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden ist
  • Gespräch mit Erziehungsberechtigten, Schüler und Schulleitung

4. Notenbildung

a) Gesamtprüfungsnote

Falls eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, zählt die Note der schriftlichen Prüfung (SPN) doppelt, die der mündlichen einfach.

b) Gesamtnote

Die Gesamtnote (GN) wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote (JFN) und der Prüfungsnote (PN) ermittelt. Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag. Ausnahme: Wenn nach Meinung des Prüfungsausschusses die Jahresfortgangsnote der Gesamtleistung des Prüflings mehr entspricht als die Prüfungsnote

Beispiele:

  • Jahresfortgangsnote 2 – Prüfungsnote 1 ergibt in der Regel Gesamtprüfungsnote 1.
  • Umgekehrt: Jahresfortgangsnote 1 – Prüfungsnote 2 ergibt Gesamtnote 2 – es besteht die Möglichkeit zur freiwilligen mündlichen Prüfung
  • Jahresfortgangsnote 1 – Prüfungsnote 3 ergibt Gesamtnote 2 – es besteht keine Möglichkeit zur freiwilligen mündlichen Prüfung

c) Ausgleich zwischen den Gesamtnoten

Der Prüfungsausschuss kann von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten in Prüfungsfächern in der Weise durchführen, dass er in einem Fach die bessere, in einem anderen Fach die schlechtere Note festsetzt. Dabei ist die bessere Note im Fach mit den besseren Leistungen zu geben. In diesen beiden Fächern ist dann keine mündliche Prüfung mehr möglich.

6. Kontakte und Anlaufstellen bei Fragen

a) Fachliche Fragen

Bei fachlichen Fragen in einem speziellen Fach wenden Sie sich bitte an die Lehrkraft Ihres Kindes.

b) Schullaufbahnberatung

In Fragen zur Schullaufbahn (z.B. wie geht es nach dem Abschluss weiter?) wenden Sie sich bitte an die Klassenleitung oder an Frau Lauterbach, unsere Beratungslehrkraft.

7. Vorbereitung und Beispiel-Prüfungen

Im Prüfungsarchiv von Mebis finden Sie Abschlussprüfungen der letzten Jahre in digitaler Form.
Hinweis: Aus urheberrechtlichen Gründen können nicht alle Prüfungen angeboten werden.

Prüfungsaufgaben

8. Wichtige rechtliche Bestimmungen

Alle Bestimmungen zur Abschlussprüfung können Sie hier nachlesen:

Abschlussprüfungen Realschulen Bayern

Wir haben die wichtigsten Normen für Sie im Folgenden zusammengestellt.

8.1 VERHINDERUNG AN DER TEILNAHME – Verhalten im Krankheitsfall (§ 43 RSO)
(1) 1 Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

8.2 UNTERSCHLEIF (§ 45 RSO)
(1) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. 2 als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

(3) 1 Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Die Liste der zugelassenen Hilfsmittel ergibt sich gem. KMS vom 24.09.2007  (V.2-5S6610-5.97 37), besondere und allgemeine Verfahrenshinweise in den einzelnen Abschlussprüfungsfächern zur Abschlussprüfung 2016 gem. aktuellem KMS zur Abschlussprüfung.

Wichtig für unsere Schülerinnen und Schüler:

  • Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen nicht mit Eintragungen versehen werden, sie sind so wie vom Verlag ausgeliefert zu benutzen. Fachliche Fehler dürfen ausgebessert werden (ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch die Lehrkraft, nicht mehr während der Abschlussprüfungen).
  • Alle nicht zugelassenen Hilfsmittel, insbesondere Smartphones, Smartwatches (!), iPods usw. sind zusammen mit allen Schultaschen und den nicht benötigten persönlichen Gegenständen in einem gesonderten Raum einzulagern. Erst nach Abschluss der Prüfung dürfen alle Schülerinnen und Schüler ihre Wertsachen wieder aus dem Raum holen. Dieser Raum wird den Prüflingen vor Beginn der Prüfungen zugeteilt.

Die Prüfungsaufsichten sind angehalten, ggf. auch stichprobenartig die Federmäppchen zu kontrollieren. Gleiches gilt für die zugelassenen Hilfsmittel.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Abs. 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss.

8.3 ZUGELASSENE HILFSMITTEL

Die Liste der zugelassenen Hilfsmittel ergibt sich gem. KMS vom 24.09.2007  (V.2-5S6610-5.97 37), besondere und allgemeine Verfahrenshinweise in den einzelnen Abschlussprüfungsfächern zur Abschlussprüfung 2016 gem. aktuellem KMS zur Abschlussprüfung.

Wichtig für unsere Schülerinnen und Schüler:

  • Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen nicht mit Eintragungen versehen werden, sie sind so wie vom Verlag ausgeliefert zu benutzen. Fachliche Fehler dürfen ausgebessert werden (ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch die Lehrkraft, nicht mehr während der Abschlussprüfungen).
  • Alle nicht zugelassenen Hilfsmittel, insbesondere Smartphones, Smartwatches (!), iPods usw. sind zusammen mit allen Schultaschen und den nicht benötigten persönlichen Gegenständen in einem gesonderten Raum einzulagern. Erst nach Abschluss der Prüfung dürfen alle Schülerinnen und Schüler ihre Wertsachen wieder aus dem Raum holen. Dieser Raum wird den Prüflingen vor Beginn der Prüfungen zugeteilt.

Die Prüfungsaufsichten sind angehalten, ggf. auch stichprobenartig die Federmäppchen zu kontrollieren. Gleiches gilt für die zugelassenen Hilfsmittel.